Liebe Studierende,
die neue Bafög-Novelle ist im August 2019
in Kraft getreten. Die Änderungen lassen sich im Netz nachlesen. Es gibt
allerdings eine wichtige Info für Studierende, die bereits vor August
2019 im Bafög-Bezug waren! Die neuen Gesetzesänderungen gelten nämlich
ab August 2019 und nur für dann beginnende Bewilligungszeiträume
automatisch. Altschuldner*innen – das sind alle, die bereits vor dem
August 2019 im Bafög-Bezug waren – müssen bis Ende Februar 2020 einen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Bundesverwaltungsamt stellen, damit die neuen Regelungen für sie gelten.
(Quelle: § 66a Abs. 7 BAföG n.F.)
Folgende wirklich wichtigen Veränderungen sind dabei zu beachten und unserer Meinung nach wert, den Antrag zu stellen:
Die neue Regelrate für die Darlehensrückzahlung wird zwar ab dem
01. April 2020 130 Euro betragen. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat,
ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich wie hoch sein Darlehen
ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils
beim BAföG daher künftig nach 6,5 Jahren abgeschlossen – für diejenigen,
die ohnehin weniger als 10.000 Euro BAföG-Schulden haben, natürlich
entsprechend früher.
Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht auf
genau 77 Monatsraten erklärt sich daraus, dass bei regulärer Tilgung
dann eine Darlehensschuld in der Höhe von etwa 10.000 Euro abbezahlt
ist, wie sie auch schon nach geltendem Recht maximal zurückgezahlt
werden muss. Künftig wird aber auch schon nach 77 Monatsraten
schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu
niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird: also auch dann,
wenn tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt wurden.
Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und
Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20
Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die
komplette (Rest-) Schuld dann ebenfalls endgültig erlassen.
In
allen Fällen, in denen bisher ein Anspruch auf Förderung mit
BAföG-Bankdarlehen der KfW bestand, z.B. als Hilfe zum Studienabschluss
nach Überschreiten der Regelstudienzeit, wird auch weiterhin gefördert.
Nun jedoch mit einem zinslosen Staatsdarlehen und in bestimmten Fällen
sogar mit Normalförderung, also hälftigem Zuschussanteil.
(Quelle: BMBF: Bundesministerium für Bildung und Forschung)
„Altschuldner von staatlichen BAföG-Darlehen aus Förderungsleistungen
vor Inkrafttreten des 26. BAföGÄndG haben die Möglichkeit, bis zum
Ablauf von 6 Monaten nach dem 1.9.2019 – also bis zum 29.2.2020 –
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zu erklären, dass das neue Recht für
sie Anwendung finden soll.”
(Quelle: Deutsches Studentenwerk)